Homeschooling in Österreich

Diese Seite bietet einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zum häuslichen Unterricht in Österreich.

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In Österreich gibt es Unterrichtspflicht, nicht Schulgebäude-Pflicht.

Homeschooling heißt offiziell „häuslicher Unterricht“ und ist legal, solange der Unterricht mindestens gleichwertig mit dem an einer öffentlichen Schule ist (§ 11 Schulpflichtgesetz). LINK

Am Ende jedes Schuljahres muss das Kind eine Externistenprüfung ablegen – sonst darf es nicht weiter im häuslichen Unterricht bleiben. LINK

Diese Webseite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtlichen Bestimmungen können sich ändern. Bitte prüfe alle Angaben über die offiziellen Seiten des BMBWF, der Bildungsdirektion deines Bundeslandes und im Rechtsinformationssystem (RIS).

Bedingungen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des häuslichen Unterrichts

Grundsätzlich

  • Eltern/Erziehungsberechtigte brauchen keine pädagogische Ausbildung. LINK
  • Der Unterricht muss dem Lehrplan einer öffentlichen Schule (z.B. Volksschule, Mittelschule, AHS-Unterstufe) mindestens gleichwertig sein. LINK
  • Die Behörde (Bildungsdirektion) kann den häuslichen Unterricht untersagen, wenn:
    • die Gleichwertigkeit nicht gegeben scheint
    • Hinweise auf Kindeswohlgefährdung bestehen
    • es sich faktisch um eine illegale Privatschule handelt LINK

Wichtige Einschränkungen / Ausnahmen

  • Kinder in Deutschförderklasse oder Deutschförderkurs
    Wenn ein Kind wegen unzureichender Deutschkenntnisse eine Deutschförderklasse/-kurs besuchen muss, muss es seine Schulpflicht an einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht erfüllen – häuslicher Unterricht ist in dieser Zeit nicht zulässig. LINK
  • Polytechnische Schule / 9. Schulstufe
    Laut § 11 Abs. 2 SchPflG ist häuslicher Unterricht für Polytechnische Schule explizit ausgenommen. Die 9-jährige Schulpflicht muss also auf andere Weise erfüllt werden (z.B. Mittelschule, AHS, berufsb. Schule). LINK
  • Schulpflicht vs. Ausbildungspflicht bis 18
    Nach Erfüllung der 9-jährigen Schulpflicht gilt bis 18 die Ausbildungspflicht – auch Homeschooler müssen daher irgendeine anerkannte Ausbildung/Schule/Lehre machen. LINK

    Anmeldung

    Informationen zu Anmeldung, Fristen und Ablauf

    Bundesweite Regel

    • Die Teilnahme am häuslichen Unterricht muss jährlich bei der zuständigen Bildungsdirektion angezeigt werden.
    • Frist: bis spätestens eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres. LINK

    Beispiele aus Bundesländern

    • Vorarlberg: Info-Blatt und Terminangabe („Anzeige … bis eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“) LINK
    • Steiermark: Anzeigeformular mit gleichem Frist-Hinweis LINK
    • Oberösterreich: Beispiel: Abmeldungen für Schuljahr 2026/27 bis 17. Juli 2026, 12:00 Uhr LINK

    Beispiel-Formulare

    • Niederösterreich: „Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nach § 11 Abs. 2 SchPflG 1985“ LINK
    • Steiermark: Anzeige-Formular HU LINK
    • Wien: Anzeige-Formular HU ab 23/24 LINK
    • Kärnten: Informationsblatt HU (Stand Jänner 2025) LINK

    Pädagogisches Konzept

    • Seit 1. Mai 2022 muss bei der Anzeige ein „pädagogisches Konzept“ mitgeschickt werden (Wie unterrichtet wird, welche Materialien, Wochenstruktur etc.). LINK

    Umstieg im laufenden Schuljahr

    • Gesetzlich vorgesehen ist die Anzeige vor Schuljahresbeginn bzw. bis eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres. Ein Umstieg im laufenden Jahr ist nur in Ausnahmesituationen möglich und braucht meist engen Kontakt mit Sprengelschule und Bildungsdirektion. (Kontaktiere in diesem Fall am besten dir Bildungsdirektion.) LINK

    Schuljahr

    Informationen zu Stammschule, Reflexionsgespräch und Externistenprüfung

    Stammschule & Einschreibung

    Auch Homeschool-Kinder haben in der Regel eine Stammschule (Sprengelschule):

    • Einschreibung in der Volksschule (Schulreife & Sprachstand MIKA-D) ist trotzdem üblich. LINK
    • Danach können Eltern häuslichen Unterricht anzeigen.

    Reflexionsgespräch

    Seit Schuljahr 2022/23 verpflichtend.

    • Für alle Kinder, die die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht erfüllen
    • Seit 2023/24 auch für Kinder nach Vorschullehrplan. LINK

    Rahmen

      • Findet bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien statt. LINK
      • Meist mit Schulleitung oder beauftragter Lehrkraft an der zuständigen Schule. LINK
      • Kein „Prüfungsgespräch“, sondern Reflexion zum Lernstand & ob häuslicher Unterricht sinnvoll weitergeführt werden kann.

    Wichtig

      • Wenn das Reflexionsgespräch nicht (fristgerecht) stattfindet, wird angeordnet, dass das Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen muss. LINK

    Externistenprüfung

    • Pflicht jedes Jahr – Nachweis des „zureichenden Erfolges“ im häuslichen Unterricht. LINK
    • Findet zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres statt (Beispiel OÖ). LINK
    • Inhalt: Lehrstoff der jeweiligen Schulstufe nach dem gewählten Lehrplan (z.B. Volksschul-Lehrplan, Mittelschule, AHS) – dafür gibt es detaillierte Standards. LINK

    Bei Nichtbestehen / Nichtantreten

    • Es gibt seit 2023 die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung am Beginn des nächsten Schuljahres; innerhalb von 3 Tagen nach negativer Beurteilung zu beantragen. LINK
    • ABER: In mehreren Informationsblättern der Bildungsdirektionen steht ausdrücklich:
      • Wird die Externistenprüfung nicht rechtzeitig abgelegt oder nicht bestanden und auch die Wiederholung nicht bestanden oder nicht wahrgenommen, muss das Kind die Schulstufe an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule wiederholen. LINK
      • Nach Wiederholung ist keine weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht möglich – das Kind muss für den Rest der Schulpflicht eine öffentliche/Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht besuchen. LINK

    Bei Überspringen und Wiederholen von Schulstufen

    • Im häuslichen Unterricht selbst ist kein Überspringen, Wechsel oder Wiederholen von Schulstufen möglich; Änderungen passieren über die Externistenprüfung und anschließend in der Schule. LINK

    Sonderfälle

    Informationen zu SPF, besonderen Bedürfnissen und Auslandsschulpflicht

    Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF)

    • Hier ist die Frage „Regelschule vs. Sonderschule vs. häuslicher Unterricht“ komplex; Verweise auf SPF-Vergabepraxis & Schulpflichtgesetz hilfreich. LINK

    Schwerkranke Kinder

    • Unterschied Hausunterricht (Lehrer kommen nach Hause, Kosten gefördert) vs. häuslicher Unterricht (Eltern unterrichten selbst). Hausunterricht wird in bestimmten Fällen mit 25 € pro Einheit gefördert. LINK

    Homeschooling im Ausland / Unterricht an einer ausländischen Schule

    • Gleichwertiger Unterricht an einer Schule im Ausland kann die Schulpflicht ebenfalls erfüllen – mit Meldung an die Bildungsdirektion. LINK

    Community

    Erfahrungsberichte, Austausch und Links zu weiteren homeschooling Seiten

    Vereine / Info-Seiten

    • homeschoolers.at – umfangreiche Infos, rechtliche Grundlagen, Argumente, Materialien. LINK
    • meinhomeschoolblog.net – persönlicher Blog mit Erfahrungen, Einschulung nach HU, Alltag usw. LINK
    • Chaoshoch6 (Blogpost „Abschied nach sechs Jahren Homeschooling“) – sehr persönlicher Einblick in 6 Jahre HU. LINK

    Foren & Diskussionen

    • parents.at – Bereich „Homeschooling / Freilerner“. LINK
    • Babyforum.at – Thread „Homeschooler / Freilerner“ – Alltag, Motivation, Stolpersteine. LINK
    • KlugeKinder-Forum – Diskussionen zu Homeschooling, Beschränkungen, Pandemie-Erfahrungen. LINK
    • Rabeneltern.org – Threads zu Homeschooling in Österreich (u.a. im Kontext Auswandern). LINK
    • derStandard.at – Community-Diskussion „Homeschooling: Erfahrungen aus der Community“. LINK

    FAQ

    Die wichtigsten Fragen zu Häuslichem Unterricht, Prüfungen und Regeln

    Ist Homeschooling in Österreich überhaupt legal?

    Ja. Unter dem Begriff „häuslicher Unterricht“ erlaubt § 11 Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht zu Hause, solange der Unterricht dem einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertig ist. Am Ende jedes Schuljahres ist eine Externistenprüfung vorgeschrieben.

    Muss ich Lehrer sein, um mein Kind zu Hause zu unterrichten?

    Nein. Das Gesetz verlangt keine pädagogische Ausbildung. Wichtig ist, dass du den Lehrstoff laut Lehrplan abdeckst und dein Kind bei der Externistenprüfung zeigt, dass es die Lernziele der jeweiligen Schulstufe erreicht hat.

    Bis wann muss ich häuslichen Unterricht melden?

    Die Teilnahme muss jedes Jahr der zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres angezeigt werden. Die genaue Enddatum-Angabe (z.B. 11. Juli) veröffentlicht dein Bundesland jedes Jahr auf seiner Webseite.

    Was muss in das pädagogische Konzept?

    Kurz und übersichtlich:

    • Welchen Lehrplan verwendest du?
    • Wie strukturierst du den Lernalltag (z.B. Wochenplan)?
    • Welche Materialien nutzt du (Schulbücher, Online-Ressourcen, Projekte)?
    • Wie förderst du Sozialkontakte (Vereine, Gruppen, Sport, Musik etc.)?
    Was ist das Reflexionsgespräch?

    Ein verpflichtendes Gespräch mit der Schule (meist Schulleitung), das bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattfindet. Es geht um den Lernstand, das Wohl des Kindes und die Frage, ob häuslicher Unterricht weiterhin sinnvoll ist. Ohne rechtzeitig geführtes Reflexionsgespräch muss dein Kind wieder eine Schule besuchen.

    Muss mein Kind jedes Jahr eine Prüfung machen?

    Ja. Der „zureichende Erfolg“ im häuslichen Unterricht wird durch eine Externistenprüfung nachgewiesen. Die findet zwischen 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres statt. Ohne bestandene Prüfung darf dein Kind nicht im häuslichen Unterricht bleiben.

    Was passiert, wenn die Externistenprüfung nicht bestanden wird?
    • Es gibt die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung am Anfang des nächsten Schuljahres (innerhalb von drei Tagen nach negativer Beurteilung zu beantragen).
    • Wird auch danach kein positiver Nachweis erbracht bzw. die Fristen versäumt, muss dein Kind die Schulstufe an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule absolvieren. Eine weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht ist dann in der Regel ausgeschlossen.
    Kann mein Kind mitten im Jahr zurück in die Schule wechseln?

    Ja. Ein Wechsel zurück in die Schule ist grundsätzlich möglich. Die genauen Schritte (z.B. Einstufung, Aufteilung der Fächer) sollten direkt mit der gewünschten Schule besprochen werden. Die bereits geleistete häusliche Lernarbeit wird meist im Rahmen von Gesprächen und evtl. Überprüfungen berücksichtigt.

    Darf mein Kind eine Schulstufe überspringen oder wiederholen, wenn es im häuslichen Unterricht ist?

    Im häuslichen Unterricht selbst ist ein offizielles Überspringen oder Wiederholen nicht vorgesehen. Die Einstufung erfolgt über die Externistenprüfung und spätere Schulbesuche. Einige Bildungsdirektionen betonen ausdrücklich: Im HU gibt es kein Überspringen/Wechseln/Wiederholen von Schulstufen – das läuft über die Schulorganisation.

    Bekomme ich Geld vom Staat, wenn ich mein Kind zu Hause unterrichte?

    Nein. Häuslicher Unterricht wird nicht finanziell gefördert. Anders ist es beim Hausunterricht (Lehrer unterrichten das Kind zu Hause aufgrund schwerer Krankheit) – hier gibt es unter Umständen Kostenübernahme durch die öffentliche Hand.

    Gibt es Situationen, in denen Homeschooling nicht erlaubt ist?

    Ja, zum Beispiel:

    • Wenn dein Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen muss, ist häuslicher Unterricht für diese Zeit nicht zulässig.
    • Wenn die Bildungsdirektion die Gleichwertigkeit des Unterrichts oder das Kindeswohl als gefährdet ansieht.
    • Häuslicher Unterricht ist außerdem nicht für die Polytechnische Schule vorgesehen; die 9. Schulstufe muss anders erfüllt werden.

    Videos

    Unsere wichtigsten Videos zum Thema Homeschooling

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    Gesetze

    Gesetzliche Grundlagen und offiziellen Stellen im Überblick

    Bundesgesetze

    • Schulpflichtgesetz 1985
      • § 11: Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht LINK
      • § 24, § 25: Pflichten der Erziehungsberechtigten & Verwaltungsübertretungen bei Verletzung der Schulpflicht LINK
    • Schulunterrichtsgesetz
      • § 42: Externistenprüfungen LINK
    • Externistenprüfungsverordnung (BGBl. Nr. 362/1979)
      Wird in offiziellen Skripten zur Externistenprüfung zitiert. LINK
    • Ausbildungspflichtgesetz („AusBildung bis 18“) LINK
      • § 3: Wer von der Ausbildungspflicht betroffen ist
      • § 4: Pflicht der Eltern, bis 18 eine Ausbildung sicherzustellen

    Offizielle Info-Seiten

    • BMBWF – Häuslicher Unterricht LINK
      Infos zu Anzeige, Reflexionsgespräch, Externistenprüfung.
    • oesterreich.gv.at – Allgemeine Schulpflicht LINK
      Darstellung der Möglichkeiten „gleichwertiger Unterricht“ (Privatschulen, häuslicher Unterricht, Auslandsschule).
    • BMBWF – Rundschreibendatenbank LINK
      Offizielle Rundschreiben zu häuslichem Unterricht, Reflexionsgesprächen & Externistenprüfungen.

    Weitere Kanäle & Plattformen

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